Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat entschieden, dass Computersimulationen einen "technischen Effekt" haben und patentierbar sein können
DIE VORGELEGTEN FRAGEN 1.Mit Zwischenentscheidung T 489/14 vom 22. Februar 2019 (ABl. EPA 2019, A86, die "vorlegende Entscheidung") hat die Technische Beschwerdekammer 3.5.07 (die "vorlegende Kammer") der Großen Beschwerdekammer (die "Große Kammer") auf der Grundlage von Artikel 112(1)(a) EPÜ folgende Rechtsfragen (die "Vorlagefragen") zur Entscheidung vorgelegt:
1. Kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens ein technisches Problem lösen, indem sie eine technische Wirkung erzeugt, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, wenn die computerimplementierte Simulation als solche beansprucht wird?
2.
2A] Falls die erste Frage bejaht wird, was sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine als solche beanspruchte computerimplementierte Simulation ein technisches Problem löst?
2B] Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf technischen Grundsätzen beruht, die dem simulierten System oder Prozess zugrunde liegen?
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3. Wie lauten die Antworten auf die erste und die zweite Frage, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsprozesses beansprucht wird, insbesondere zur Verifizierung eines Entwurfs?
Die genaue Begründung und Behandlung der drei Fragen finden sie hier.
Fazit des Urteils:
...Aus diesen Gründen wird entschieden, dass die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten sind:
1. Eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens, die als solche beansprucht wird, kann für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein technisches Problem lösen, indem sie eine technische Wirkung erzeugt, die über die Implementierung der Simulation in einem Computer hinausgeht.
2. Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die Simulation ganz oder teilweise auf technischen Grundsätzen beruht, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen.
3. Die Antworten auf die erste und die zweite Frage sind nicht anders, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsprozesses, insbesondere zur Überprüfung eines Entwurfs, beansprucht wird.